Keine Schenkungsteuer bei gemeinsamer Luxus-Kreuzfahrt

    Entscheidung: Finanzgericht Hamburg, Urt. v. 12.6.2018 – 3 K 77/17, ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1

    Leitsatz

    1. Wird unter Kostenübernahme ein echter Vertrag zugunsten Dritter geschlossen (hier: Buchung einer gemeinsamen Luxusreise), ist die Verschaffung des eigenen Forderungsrechts im Valutaverhältnis nur dann eine freigebige Zuwendung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wenn das Forderungsrecht für den Dritten rechtlich und tatsächlich frei verfügbar ist. Das Forderungsrecht des Dritten ist regelmäßig nicht rechtlich und tatsächlich frei verfügbar, wenn nach der Abrede im Valutaverhältnis die Leistung lediglich im Rahmen eines gemeinsamen Konsums erbracht werden soll (hier: allein bei Reisebegleitung).
    2. Wird die Leistung im Vollzugsverhältnis tatsächlich an den Dritten erbracht (hier: Durchführung einer gemeinsamen Luxusreise), kann im Valutaverhältnis eine freigebige Zuwendung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nur darin
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    Wer hat die Kosten für ein Privatgutachten zur Ermittlung des Verkehrswertes einer Immobilie bei Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs zu tragen?

    Entscheidung: OLG Köln, ‌16‌.‌04‌.‌2018‌, 17 W ‌39‌/‌18‌

    Leitsatz:

    Gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten auf Verlangen Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen. Dem Pflichtteilsberechtigten kann darüber hinaus verlangen, dass der Wert des einer Immobilie ermittelt wird. Die Ermittlung des Verkehrswertes erfolgt durch ein Gutachten eines unparteiischen und unabhängigen Sachverständigen. Die dafür anfallenden Kosten fallen dem Nachlass zur Last, § 2314 Abs. 2 BGB, und sind folglich Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe trägt diese Kosten und ist vorschusspflichtig.

    Daher kommt eine Erstattung dieser Gutachterkosten bei der Kostenausgleichung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens nicht in Betracht.

    Sachverhalt:

    Der Pflichtteilsberechtigte verklagte den Erben auf Zahlung

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    Was Erben im Todesfall wissen sollten!

    1.    Testamente sind abzuliefern!
    Finden Sie in den Unterlagen des Verstorbenen ein Testament oder ein Schriftstück, das ein Testament sein könnte? Oder haben Sie ein Testament zur Verwahrung erhalten? Dann sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich beim zuständigen Nachlassgericht abzuliefern. Das Nachlassgericht ist das Amtsgericht des Ortes, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Ist ein Testament bei Gericht oder einem Notar hinterlegt oder beim Zentralen Testamentsregister registriert, dann haben Sie nichts zu veranlassen. Das Nachlassgericht wird von Amtswegen informiert.

    2.    Wie erfahre ich, dass ich Erbe geworden bin?
    Das Nachlassgericht eröffnet das amtlich verwahrte oder abgelieferte Testament oder den Erbvertrag und es informiert die Beteiligten, insbesondere die Erben und Pflichtteilsberechtigten von dem sie betreffenden Inhalt.

    3.    Wann fällt die Erbschaft an?
    Die Erbschaft fällt an Sie als Erbe

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    Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 1. Januar 2018

    von Rechtsanwältin Dr. Manuela Jorzik, Fachanwältin für Familienrecht

    Minderjährige Trennungskinder haben ab dem 1. Januar 2018 Anspruch auf höheren Unterhalt. Die neue "Düsseldorfer Tabelle"  ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten.

     

    Erstmals seit zehn Jahren werden auch die Einkommensgruppen angehoben. Die Tabelle beginnt daher ab dem 1. Januar 2018 mit einem bereinigten Nettoeinkommen bis 1900 Euro, statt bisher bis 1500 Euro und endet bei 5500 Euro, statt bisher bei 5100 Euro.

    Die Unterhaltssätze steigen je nach Alter des Kindes und Einkommensgruppe des Unterhaltspflichtigen um sechs bis zwölf Euro im Monat. Der Mindestunterhalt beträgt ab dem 1. Januar 2018 für Kinder der ersten Altersstufe (0 bis 5 Jahre) 348 Euro statt bisher 342 Euro. Für Kinder der zweiten Altersstufe (6 bis 11) sind es dann 399 Euro statt bisher 393 Euro und für Kinder der dritten Altersstufe (12

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    Kündigung einer Vollkaskoversicherung nur durch einen Ehegatten wirksam

    von Rechtsanwältin Dr. Manuela Jorzik, Fachanwältin für Familienrecht

    Bundesgerichtshof, Beschluss vom ‌28‌.‌02‌.‌2018‌, XII ZR ‌94‌/‌17‌

    Sachverhalt:

    Die Eheleute haben während der Ehe eine Vollkaskoversicherung für ein auf den Ehemann zugelassenes und von der Ehefrau gefahrenes Fahrzeug abgeschlossen.

    Die Eheleute trennen sich.

    Die Ehefrau nutzt das Fahrzeug weiter. Der Ehemann kündigt allein die Vollkaskoversicherung.

    Die Ehefrau verursacht einen selbst verschuldeten Unfall. Das Auto ist beschädigt. Die Reparaturkosten belaufen sich auf insgesamt 12.601,28 Euro zuzüglich Umsatzsteuer.

    Die Ehefrau ist der Auffassung, dass der Ehemann die Vollkaskoversicherung nicht alleine kündigen konnte und fordert die Versicherung zur Zahlung auf.

    Entscheidung:

    Der 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat geurteilt, dass der Ehemann die Vollkaskoversicherung au

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