Wer hat die Kosten für ein Privatgutachten zur Ermittlung des Verkehrswertes einer Immobilie bei Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs zu tragen?

Entscheidung: OLG Köln, ‌16‌.‌04‌.‌2018‌, 17 W ‌39‌/‌18‌

Leitsatz:

Gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten auf Verlangen Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen. Dem Pflichtteilsberechtigten kann darüber hinaus verlangen, dass der Wert des einer Immobilie ermittelt wird. Die Ermittlung des Verkehrswertes erfolgt durch ein Gutachten eines unparteiischen und unabhängigen Sachverständigen. Die dafür anfallenden Kosten fallen dem Nachlass zur Last, § 2314 Abs. 2 BGB, und sind folglich Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe trägt diese Kosten und ist vorschusspflichtig.

Daher kommt eine Erstattung dieser Gutachterkosten bei der Kostenausgleichung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens nicht in Betracht.

Sachverhalt:

Der Pflichtteilsberechtigte verklagte den Erben auf Zahlung

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