Keine Schenkungsteuer bei gemeinsamer Luxus-Kreuzfahrt

    Entscheidung: Finanzgericht Hamburg, Urt. v. 12.6.2018 – 3 K 77/17, ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1

    Leitsatz

    1. Wird unter Kostenübernahme ein echter Vertrag zugunsten Dritter geschlossen (hier: Buchung einer gemeinsamen Luxusreise), ist die Verschaffung des eigenen Forderungsrechts im Valutaverhältnis nur dann eine freigebige Zuwendung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wenn das Forderungsrecht für den Dritten rechtlich und tatsächlich frei verfügbar ist. Das Forderungsrecht des Dritten ist regelmäßig nicht rechtlich und tatsächlich frei verfügbar, wenn nach der Abrede im Valutaverhältnis die Leistung lediglich im Rahmen eines gemeinsamen Konsums erbracht werden soll (hier: allein bei Reisebegleitung).
    2. Wird die Leistung im Vollzugsverhältnis tatsächlich an den Dritten erbracht (hier: Durchführung einer gemeinsamen Luxusreise), kann im Valutaverhältnis eine freigebige Zuwendung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nur darin
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    Wer hat die Kosten für ein Privatgutachten zur Ermittlung des Verkehrswertes einer Immobilie bei Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs zu tragen?

    Entscheidung: OLG Köln, ‌16‌.‌04‌.‌2018‌, 17 W ‌39‌/‌18‌

    Leitsatz:

    Gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten auf Verlangen Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen. Dem Pflichtteilsberechtigten kann darüber hinaus verlangen, dass der Wert des einer Immobilie ermittelt wird. Die Ermittlung des Verkehrswertes erfolgt durch ein Gutachten eines unparteiischen und unabhängigen Sachverständigen. Die dafür anfallenden Kosten fallen dem Nachlass zur Last, § 2314 Abs. 2 BGB, und sind folglich Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe trägt diese Kosten und ist vorschusspflichtig.

    Daher kommt eine Erstattung dieser Gutachterkosten bei der Kostenausgleichung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens nicht in Betracht.

    Sachverhalt:

    Der Pflichtteilsberechtigte verklagte den Erben auf Zahlung

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    Was Erben im Todesfall wissen sollten!

    1.    Testamente sind abzuliefern!
    Finden Sie in den Unterlagen des Verstorbenen ein Testament oder ein Schriftstück, das ein Testament sein könnte? Oder haben Sie ein Testament zur Verwahrung erhalten? Dann sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich beim zuständigen Nachlassgericht abzuliefern. Das Nachlassgericht ist das Amtsgericht des Ortes, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Ist ein Testament bei Gericht oder einem Notar hinterlegt oder beim Zentralen Testamentsregister registriert, dann haben Sie nichts zu veranlassen. Das Nachlassgericht wird von Amtswegen informiert.

    2.    Wie erfahre ich, dass ich Erbe geworden bin?
    Das Nachlassgericht eröffnet das amtlich verwahrte oder abgelieferte Testament oder den Erbvertrag und es informiert die Beteiligten, insbesondere die Erben und Pflichtteilsberechtigten von dem sie betreffenden Inhalt.

    3.    Wann fällt die Erbschaft an?
    Die Erbschaft fällt an Sie als Erbe

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    Lösung von der Bindungswirkung eines Erbvertrages

    Von Dr. Manuela Jorzik
    Fachanwältin für Erbrecht und Familienrecht

    Veröffentlicht unter: http://www.advogarant.de/Infocenter/Rechtsinfo/Erbrecht/Testament/Aufhebung_Erbvertrag.html

    1. Was bedeutet die Bindungswirkung eines Erbvertrages?


    Ein Erbvertrag ist ein Vertrag zwischen zwei oder mehreren Personen, in dem zumindest eine Person letztwillige Verfügungen trifft, die  - da ein Vertrag vorliegt – nicht einfach von dem Testierenden einseitig geändert werden können. Testamente können von dem Erblasser jederzeit frei widerrufen werden. Gemeinschaftliche Testamente von Ehegatten hingegen können nur zu Lebzeiten beider Ehegatten widerrufen werden. Stirbt ein Ehegatte, so kann der überlebende Ehegatte sogenannte wechselbezügliche Verfügungen nicht mehr widerrufen. Die Bindungswirkung eines Erbvertrages ist am Stärksten.
    Durch den Erbvertrag wird der Erblasser zugunsten des Vertragserben gebunden, weil er keine dem

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    Hinweise von Rechtsanwältin Dr. Manuela Jorzik aus Böblingen

    Vorsicht bei Generalvollmachten

    Konto- und Generalvollmachten sind dringend erforderlich, wenn der Vollmachtgeber im Alter Hilfe benötigt oder wenn er durch einen Unfall oder eine Krankheit seine Geschäftsfähigkeit verliert. Im Internet findet man zahllose kostenfreie Formulare. Eine Vollmacht zu erteilen, ist somit kinderleicht und auch nur mit geringen Kosten verbunden.
    Über die Gefahren, die sowohl auf Seiten des Vollmachtgebers als auch auf Seiten des Bevollmächtigten mit Vollmachten verbunden sind, sind sich die Beteiligten oftmals nicht bewusst.

    Immer gekümmert und jetzt muss ich auch noch zahlen?

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