Lösung von der Bindungswirkung eines Erbvertrages

Von Dr. Manuela Jorzik
Fachanwältin für Erbrecht und Familienrecht

Veröffentlicht unter: http://www.advogarant.de/Infocenter/Rechtsinfo/Erbrecht/Testament/Aufhebung_Erbvertrag.html

1. Was bedeutet die Bindungswirkung eines Erbvertrages?


Ein Erbvertrag ist ein Vertrag zwischen zwei oder mehreren Personen, in dem zumindest eine Person letztwillige Verfügungen trifft, die  - da ein Vertrag vorliegt – nicht einfach von dem Testierenden einseitig geändert werden können. Testamente können von dem Erblasser jederzeit frei widerrufen werden. Gemeinschaftliche Testamente von Ehegatten hingegen können nur zu Lebzeiten beider Ehegatten widerrufen werden. Stirbt ein Ehegatte, so kann der überlebende Ehegatte sogenannte wechselbezügliche Verfügungen nicht mehr widerrufen. Die Bindungswirkung eines Erbvertrages ist am Stärksten.
Durch den Erbvertrag wird der Erblasser zugunsten des Vertragserben gebunden, weil er keine dem Erbvertrag widersprechende letztwillige Verfügungen mehr errichten darf. Setzt der Erblasser also in einem Erbvertrag seine Tochter als Alleinerbin ein, so kann er später nicht mehr seinen Sohn Paul testamentarisch oder erbvertraglich als Alleinerben bestimmen. Die Bindungswirkung des Erbvertrags beschränkt sich aber nur auf vertragsmäßige Verfügungen; dieses sind ausschließlich Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen. Einseitige Verfügungen, z.B. die Anordnung einer Testamentsvollstreckung, sind aber auch beim Erbvertrag nicht bindend, können daher widerrufen oder abgeändert werden.

2. Wie kann sich der Erblasser von einem Erbvertrag lösen?

a) Anfechtung
Eine Anfechtung ist eröffnet, wenn der Erblasser sich bei Abschluss des Erbvertrags im Irrtum über den Inhalt oder die Bedeutung seiner Erklärung befand oder widerrechtlich durch Drohung zu der Erklärung veranlasst worden ist. Hat der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen, der ihm entweder bei Errichtung des Erbvertrags nicht bekannt war (z.B. das nichteheliche Kind, von dessen Existenz der Erblasser erst nach dem Erbvertrag erfahren hat) oder der erst nach der Errichtung geboren (z.B. ein weiteres Kind wird geboren oder adoptiert) oder pflichtteilsberechtigt geworden ist (der Erblasser heiratet), so berechtigt dies auch zur Anfechtung. Die Folge der Anfechtung ist, dass der gesamte Erbvertrag unwirksam wird. Der Erblasser kann also ein neues Testament errichten. Die Anfechtung muss notariell beurkundet werden
und ist innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Anfechtungsgrundes zu erklären.

b) Rücktritt
Der Erblasser ist berechtigt, vom Erbvertrag zurückzutreten, wenn er sich im Erbvertrag selbst den Rücktritt vorbehalten hat oder er sich auf ein gesetzliches Rücktrittsrecht stützen kann. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht ist gegeben, wenn sich der Vertragserbe einer Verfehlung schuldig gemacht hat, die den Erblasser zum Entzug des Pflichtteils berechtigen würde oder die Verpflichtung des Vertragserben, eine Gegenleistung zu erbringen (Zahlung von Unterhalt oder Versorgung), vor dem Tod des Erblassers aufgehoben wird. Dieses Recht besteht aber nicht, wenn der Vertragserbe nur eine mangelhafte Versorgung erbringt oder der versprochene Unterhalt nicht gezahlt wird. Um dieses sicherzustellen, ist ein vertragliches Rücktrittsrecht dringend zu empfehlen. Der Rücktritt erfolgt durch eine höchstpersönliche Erklärung des Erblassers vor dem Notar, welche dem Vertragspartner zugestellt werden muss.

c) Aufhebung
Daneben entfällt die Bindungswirkung, wenn der Erbvertrag einvernehmlich aufgehoben wird. Dies geschieht durch einen notariellen Aufhebungsvertrag, der allerdings nur zwischen den Personen vereinbart werden kann, die den Erbvertrag geschlossen haben. Ausgeschlossen ist die Aufhebung dann, wenn einer der Vertragsschließenden bereits gestorben ist. Ehepartner können einen Erbvertrag auch durch ein gemeinschaftliches Testament aufheben.

c) Scheidung
Haben Verlobte oder Ehegatten einen Erbvertrag geschlossen, wird dieser bei Aufhebung des Verlöbnisses oder rechtskräftiger Scheidung der Ehe unwirksam. Gleiches gilt, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt oder
ihr zugestimmt hat.
Die Trennung allein führt aber nicht bereits zur Unwirksamkeit. Auch insofern ist ein vertragliches Rücktrittsrecht
sehr zu empfehlen.

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